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50+1

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Beitrag Recht zum Thema “50+1” vom 28.02.2024

 


50+1


Die 50+1-Regel ist eine Vorschrift in den Statuten der Deutschen Fußball Liga. Und zwar eine, die über ein kleines Fachpublikum von Juristen hinaus ein großes öffentliches Interesse findet. Es geht um Macht und Einfluss im Sport. Sind es womöglich idealistische, der Freude am Sport, der Gemeinschaft, höheren Zielen verpflichtete Motive, welche die Vereine leiten sollen, oder setzt sich der schnöde Mammon durch, das Geschäftemachen, der Kommerz?

Die genannte Vorschrift sorgt dafür, dass Investoren zwar die Mehrheit des Kapitals halten dürfen, was sich vor allem bei ausgelagerten Kapitalgesellschaften bemerkbar macht, in denen Profi-Vereine tätig sind. Aber nicht die Mehrheit der Stimmen. So werden die wesentlichen Entscheidungen gerade nicht durch Investoren getroffen, sondern durch die Gremien von Vereinen.

Allerdings hat sich die Welt verändert, seit vor Generationen die ersten Vereine gegründet wurden, indem sich ein paar Dutzend Freunde auf einer Rasenfläche am Rande eines Dorfes zusammenfanden. Die Anforderungen sind gestiegen und damit der Geldbedarf. Aktuell gilt es an vielen Orten, Spielstätten zu finden und zu modernisieren. Über Mitgliedsbeiträge allein lässt sich das kaum finanzieren. So kam die Idee, einen milliardenschweren Finanzinvestor hereinzuholen und damit ein sicheres Polster zu gewinnen, das dauerhaft Befreiung von Nöten und Zwängen finanziell enger Beschränkungen verspräche.

Doch man hatte die Rechnung ohne das Publikum gemacht. Ich bin selbst Zeuge der wütenden Proteste, die durch die Diskussion über die Beteiligung von Investoren ausgelöst wurden. Als ich gemeinsam mit einer Gruppe von Kindern und Trainern der BolzplatzHelden, dieser phantastischen Einrichtung in Hannover, wo Kinder im Rahmen einer Fußballschule unglaublich viel lernen – natürlich, besser Fußball zu spielen, aber auch Teamgeist, Fairness, Disziplin und viele andere Werte für das glückliche und erfolgreiche Leben in Gemeinschaft -, vor ein paar Tagen das Spiel VfL Wolfsburg gegen BVB Borussia Dortmund besuchen durfte, flogen immer wieder Tennisbälle und Gegenstände aus den Zuschauertribünen auf das Spielfeld. „Sch… DFL, Sch… DFB“ skandierten Sprechchöre. Banderolen wie „Nein zu Investoren“ oder „Ihr wollt mehr Kröten?“ wurden entrollt.

Am Mittwoch verkündete die DFL das Aus der bisherigen Überlegungen, Investoren mehr Raum zu geben. Die geharnischten Protestkundgebungen hatten also im Ergebnis Erfolg. Es bleibt bei den Statuten und der Sport hat die Überhand gewonnen vor den rein finanziellen Interessen. Ein Happy End also? Jedenfalls eine Festschreibung der Regularien bis auf Weiteres. Der Finanzbedarf besteht ja fort. Und damit wird jetzt eine intensivere Debatte darüber zu führen sein, wie er gedeckt wird.[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner width=”1/3″][vc_single_image image=”9168″ img_size=”full”][vc_single_image image=”9169″ img_size=”full”][/vc_column_inner][vc_column_inner width=”2/3″][vc_column_text]

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Ihre Ansprechpartner:

Lyudmyla Römermann
Advokat mit Zulassungen in Russland und in der Ukraine, Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg

Prof. Dr. Volker Römermann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht) – Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/Hannover/Berlin

Telefon: 0511/32 66 0-0 [1]
E-Mail: info@roemermann.com [2][/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][vc_column_text]

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Einsatz von KI in Unternehmen

geschrieben von Dominik Zoyke am in Branchentreff Recht | Kommentare sind deaktiviert

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Beitrag Recht zum Thema “Einsatz von KI in Unternehmen – Viele rechtliche Fragen, (noch) wenige rechtliche Antworten” vom 17.01.2024

 


Einsatz von KI in Unternehmen – Viele rechtliche Fragen, (noch) wenige rechtliche Antworten


Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in Unternehmen kann verschiedene rechtliche Herausforderungen mit sich bringen. Leitlinien können dabei helfen, dass der Einsatz rechtskonform erfolgt.

Einige Herausforderungen sind:

  • Haftung: Wer haftet, wenn durch den Einsatz von KI einen Schaden verursacht? Ist es der Hersteller, der Anbieter, der Nutzer oder die KI selbst?
  • Datenschutz: Wie kann man die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gewährleisten, wenn KI personenbezogene Daten verarbeitet? Wie kann man die Einwilligung der betroffenen Personen einholen und widerrufen? Wie kann man die Transparenz, die Nachvollziehbarkeit und die Löschbarkeit der Daten sicherstellen?
  • Urheberrecht: Wie kann man die Urheberrechte an KI-generierten Inhalten schützen oder respektieren? Wie kann man die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten für das Training von KI-Modellen erlauben oder einschränken? Wie kann man die Kreativität und die Originalität von KI-generierten Inhalten bewerten oder anerkennen?
  • Arbeitsrecht: Wie kann man die Qualifikation, die Weiterbildung und die Mitbestimmung der Mitarbeiter fördern oder gewährleisten? Wie kann man die Diskriminierung, die Überwachung und die Entlassung von Mitarbeitern vermeiden oder vermindern?

Diese und weitere Fragen sind noch nicht abschließend geklärt. Es gibt jedoch einige rechtliche Bereiche, die bei der Gestaltung und Anwendung von KI in Unternehmen beachtet werden sollten. Dazu gehören:

  • Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die den Schutz personenbezogener Daten in der EU regelt.
  • Das europäische Gesetz über künstliche Intelligenz (AI Act), das KI-Anwendungen in der EU reguliert.
  • Das Urheberrechtsgesetz und gewerbliche Schutzrechte, die geistiges Eigentum schützen.

Um rechtliche Risiken beim Einsatz von KI zu vermindern, sollten Unternehmen vorsorgen und den Einsatz von KI durch ihre Mitarbeiter mit rechtlichen Leitlinien oder Handlungsempfehlungen unterstützen. Zusätzlich erhöht das auch die Rechtssicherheit für die Mitarbeitenden.

Denn eins ist schon jetzt klar: KI ist gekommen, um zu bleiben. Es liegt an den Unternehmen, ihr Potenzial (rechtssicher) auszuschöpfen. Wir unterstützen Sie gerne bei allen Rechtsfragen zu diesem Thema.[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner width=”1/3″][vc_single_image image=”8872″ img_size=”full”][/vc_column_inner][vc_column_inner width=”2/3″][vc_column_text]

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Ihr Ansprechpartner:

Dr. Benno Barnitzke LL.M.
Rechtsanwalt | Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Telefon: +49 511 30 27 70 [3]
E-Mail: benno.barnitzke@goehmann.de [4][/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][vc_column_text]

Bildhinweis: Dr. Benno Barnitzke

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Wirtschaft neu denken: Damit aus Netzwerken Kraftwerke werden

geschrieben von Dominik Zoyke am in 2023,Presse | Kommentare sind deaktiviert

Pressemitteilung Wirtschaftsverein Pro Hannover Region vom 26.10.2023

Wirtschaft neu denken: Damit aus Netzwerken Kraftwerke werden

Neue Ansätze, Haltungen und Rahmenbedingungen entwickeln, um Wirtschaft neu zu denken: Das war das Anliegen des 3. Netzwerktags der Wirtschaftsnetzwerke Hannover am 18. Oktober im aufhof in Hannovers City. Um es gleich vorwegzunehmen: Das Versprechen wurde mehr als eingelöst. Vier große und wichtige Themen zogen sich wie ein roter Faden durch die Beiträge der Gesprächspartner an dem kurzweiligen Abend, brillant moderiert von Roger Cericius (Futur X): Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Kollaboration und Wertschätzung. Der 3. Netzwerktag – das ist eine gemeinsame Veranstaltung von Hannovers Wirtschaftsnetzwerk PHR, Wirtschaftsklub WIR!, Gesundheitswirtschaft Hannover, dem Verband deutscher Unternehmerinnen, kreHtiv Netzwerk Hannover, Wirtschaftskreis Hannover und den Wirtschaftsjunioren Hannover. Maßgeblich organisiert von Christine Preitauer (kreHtiv Netzwerk Hannover), Jasmin Arbabian-Vogel (Verband deutscher Unternehmerinnen) und Birgit Feeß (Hannovers Wirtschaftsnetzwerk PHR).

Feeß als Initiatorin der Netzwerktage dankte allen Wirtschaftsnetzwerken für die tolle Unterstützung. Sie hatte im September 2014 die Wirtschaftsnetzwerke angeschrieben, um eine stärkere Präsenz und Vernetzung untereinander zu fördern: „Ich habe eine Vision: Netzwerktag in Hannover mit 3.000 Gästen von allen Wirtschaftsnetzwerken aus Hannover und wir mieten den Zoo…“ Das erste Mal trafen sich Hannovers Wirtschaftsnetzwerke auf Initiative von Birgit Feeß 2016 im Sprengel Museum. Zum zweiten Netzwerktag kam man 2017 im Schloss Herrenhausen zusammen. Auf www.win-hannover.net [5] gibt es eine eigene Website zu den Wirtschaftsnetzwerken.

Das Grußwort hielten die Schüler Ottilie, David, Viktor und Hakan. „Ich wünsche mir eine Bildung, die praxisorientiert ist und auch Umweltthemen im Unterricht behandelt“, sagte beispielsweise David. Entscheidende Kompetenzen der Zukunft seien digitale Kompetenzen. Auch soziale Kompetenzen sollten vermittelt und in die Lehrpläne einbezogen werden. „Vielleicht können Sie als Wirtschaftsvertreter dabei helfen.“

Thema Nachhaltigkeit: Dr. Till Wagner, Vorstand und CEO der Stiftung Verantwortungseigentum, gab hierzu wichtige Hinweise in seinem Impulsvortrag zur neuen Rechtsform „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“. Gewinne werden thesauriert, bleiben so im Unternehmen, dienen damit der langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung. Firmen wie Zeiss, Bosch und die Hamburger Sparkasse 1827 wirtschaften bereits nach diesen Gesichtspunkten und streben nicht mehr nach kurzfristigen Gewinnen. „Unternehmen sind so unabhängiger und wettbewerbsfähiger, minimieren Einflüsse anderer Interessen und verfügen über eine gute Bonität dank starker Eigenkapitalquote“, erläuterte Wagner. Sein Ziel ist es, diese neue Unternehmensform mit Hilfe der Politik gesetzlich und rechtlich zu verankern.

Nachhaltigkeit ist auch ein wichtiger Antrieb für Christina Diem-Puello, Deutsche Dienstrad: „Durch steuerbegünstigstes Leasing ist unser hochpreisiges Cargo-Bike für jeden erschwinglich.“ Die Deutsche Dienstrad stehe für nachhaltige Mobilität, Ökologie und Verantwortungseigentum. Sie sei zwar keine Ökorevoluzzerin, wolle aber mehr Menschen zu einer nachhaltigen Mobilität per Fahrrad bewegen. Menschen müssten jedoch täglich selbst
über ihre Mobilität entscheiden können: „Möchte ich heute den ÖPNV, E-Scooter, das Fahrrad oder Auto nutzen?“

Thema Ressourcenschonung: Carla Reuter von Oktopulli stellte hierzu in der Podiumsrunde ihr Modell der mitwachsenden Kleidung bis zu vier Größen für Kinder vor. Zehn Prozent der Treibhauseffekte kommen durch Fast Fashion. Oktopulli schiebt dem einen kleinen Riegel vor und produziert ausschließlich in Deutschland. Genderneutral gibt es alle Farben. „Das sind Kinder – nicht von Anfang an Jungen oder Mädchen“, betonte Carla Reuter. Interessant ist auch das Preismodell. Marktpreis heißt hier Basispreis. Wer dem Unternehmen Gutes tun möchte, zahlt den fünf Euro höheren Supporterpreis. Den günstigen solidarischen Preis erhält man nur auf Mailanfrage. „Wir bewerten das nicht und schalten dann für diese Menschen einen Gutscheincode frei“, sagte Reuter.

Thema Wertschätzung: Respekt und Wertschätzung der gegenseitigen Arbeit im Gastronomiebereich – das ist das Thema von Björn Hensoldt, Gastro Trends Services: „Die Arbeit, die dort vom Koch bis zum Kellner geleistet wird, ist für uns sehr relevant.“ Wichtig sei es alle anfallenden Arbeitsstunden zu erfassen und zu bezahlen. „Früher hieß es: Da drüben ist mein Konkurrent. Heute überlegen wir gemeinsam und tauschen uns zu Themen aus wie dem Fachkräftemangel in unserer Branche“, berichtete Hensoldt. Kooperatives Denken verbreite sich immer mehr.

Wertschätzung der Mitarbeitenden – das sei auch für seine Branche relevant, erklärte Jörg Zeissig vom Messebauer Holtmann. Das Unternehmen habe die Coronazeit für eine komplette Transformation genutzt. „Wir sind Handwerker und können jetzt auch Menschen über Erlebnisse begeistern.“ Es gelte die Mitarbeitenden zu motivieren auch mal Appetithäppchen zu reichen. „Was bewegt die Generation Z und folgende: Da habe ich wahnsinnig viel gelernt“, sagte Zeissig. Holtmann bewege sich im Geschäft des Vertrauens, in dem der Kunde wiederkommen solle. Um dem Fachkräftemangel zu begegnen, gehe Holtmann in die Schulen und vermittele Praxiswissen. „Begeisterung und Sinn stiften – das ist unsere Aufgabe und Verantwortung als Messebauer.“

Thema Kollaboration: Linda Büscher hat gerade Abi gemacht und tummelt sich bereits auf dem Startup-Markt. Ihre Firma Bulletpoint will über eine App Bildung digitalisieren und so ein schnelleres Verständnis von Texten vermitteln. Textmarkierungen werden von der App direkt in Bulletpoints – also Stichworte – umgewandelt. Sie habe viele Freunde mit Lese- und Rechtschreibschwächen, für die mehrseitige Texte hohe Hürden bedeuteten. Für diese Menschen sei ihre App besonders wertvoll. Die ausgeprägte Kollaboration in der Startup-Szene habe ihr bei der Gründung sehr geholfen, berichtete Büscher. Es erfordere eine helfende Hand, wenn man beispielsweise Förderanträge stellen wolle. „Wenn man die jungen Menschen reicht, hat man schon viel gewonnen“, bedankte sie sich bei ihren Mentoren und Mentorinnen. Kollaboration bedeute für sie, wie man voneinander lernen könne.

Kollaboration – auch das ist eines der zentralen Netzwerkthemen, war sich die Runde einig. Ihr mache es Mut, dass so viele Unternehmen für die Zukunftsthemen sichtbar werden, konstatierte Christina Diem-Puello. „Die Kraft der Netzwerke ist unerschöpflich“, sagte sie und dankte dem VDU. „Wir sind kein Netzwerk – wir sind ein Kraftwerk“, rief da die Bundesvorsitzende Jasmin Arbabian-Vogel aus dem Publikum zurück.

 

Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern: Ein Urteil setzt ein Zeichen

geschrieben von Dominik Zoyke am in Branchentreff Recht | Kommentare sind deaktiviert

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Beitrag Recht zum Thema “Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern: Ein Urteil setzt ein Zeichen” vom 05.10.2023

 


Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern: Ein Urteil setzt ein Zeichen


In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16. Februar 2023 wurde ein bedeutendes Zeichen gegen die Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern gesetzt. Die Entscheidung hebt hervor, dass eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts nicht allein durch individuelle Gehaltsverhandlungen gerechtfertigt werden kann.

Der Fall

Eine Außendienstmitarbeiterin, die bei einem Unternehmen zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.500 EUR beschäftigt war, klagte gegen ihre Arbeitgeberin aufgrund einer Gehaltsdifferenz im Vergleich zu einem männlichen Kollegen in einer vergleichbaren Position. Trotz abgewiesener Klagen in den vorherigen Instanzen, hatte die Revision der Klägerin beim BAG Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt wurde, da ihr ein niedrigeres Grundgehalt gezahlt wurde als ihrem männlichen Kollegen für vergleichbare Arbeit.

Die Entscheidung

Das BAG betonte, dass die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung nach § 22 AGG nicht allein durch ein behauptetes Verhandlungsgeschick des männlichen Kollegen hinsichtlich des vereinbarten höheren Gehalts widerlegt werden kann. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Entgeltgleichheit und stellt klar, dass Arbeitgeber nicht einfach behaupten können, ein höheres Gehalt sei aufgrund besserer Verhandlungsfähigkeiten vereinbart worden.

Auswirkungen auf die Praxis

Diese Entscheidung wird erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsrechtspraxis und HR-Abteilungen haben. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, dass Arbeitgeber berechtigte Interessen einer differenzierten Vergütung genau dokumentieren müssen. Zudem sollten sie individuelle und nicht leistungsorientierte Vereinbarungen vermeiden, um sicherzustellen, dass keine Entgeltdiskriminierung vorliegt.

Obwohl die Entscheidung grundsätzlich begrüßenswert ist, gibt es auch Kritik. Einige Argumente des BAG, insbesondere bezüglich des Verhandlungsgeschicks, werden als nicht überzeugend angesehen. Dennoch sind HR-Abteilungen nun mehr denn je gefordert, sachliche Kriterien für die Vergütung festzulegen und zu dokumentieren. Es ist zu erwarten, dass leistungsbezogene Vergütungsformen und objektive, einheitliche Vergütungsordnungen an Bedeutung gewinnen werden, um Unsicherheiten bezüglich der Entgeltungleichheit zu beheben.

Fazit

Das Urteil des BAG vom 16. Februar 2023 ist ein wichtiger Schritt in Richtung Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern. Es sendet ein klares Signal an Arbeitgeber, dass Entgeltungleichheit nicht toleriert wird und dass die Begründung von Gehaltsunterschieden durch individuelle Verhandlungen nicht ausreicht, um Diskriminierung zu rechtfertigen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Transparenz und Dokumentation bei der Festlegung von Gehältern und fordert Arbeitgeber auf, klare und objektive Kriterien für die Vergütung festzulegen.

Haben Sie Fragen rund um Vergütung, Equal Pay und Ihre Pflichten als Arbeitgeber? Dann kontaktieren Sie mich gerne!
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Ihr Ansprechpartner:

Dr. iur. Anton Barrein
Rechtsanwalt

Telefon: +49 511 54747 308 [6]
E-Mail: a.barrein@activelaw.de [7]
Betreff: „Equal Pay“[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

Update zum Hinweisgeberschutzgesetz

geschrieben von Dominik Zoyke am in Branchentreff Recht | Kommentare sind deaktiviert

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Beitrag Recht zum Thema “Update zum Hinweisgeberschutzgesetz” vom 07.09.2023

 


Update zum Hinweisgeberschutzgesetz


Anfang des Jahres berichteten wir über die Zielsetzung und das zeitnah erwartete Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes zur Europäischen Whistleblowing Richtlinie (EU) 2019/1937 (https://www.p-h-r.de/2023/02/01/hinweisgeberschutzgesetz/ [8]). Entgegen unserer damaligen Prognose vergingen weitere fünf Monate, bis das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft trat. Nicht nur die im Februar 2023 vom Bundesrat verweigerte Zustimmung, sondern auch die in der Folge von der Regierungskoalition vorgenommene Aufteilung des Gesetzes in zwei unterschiedliche Entwürfe verzögerten abermals das Inkrafttreten. Nachdem im April 2023 der Vermittlungsausschuss einberufen wurde, erzielte dieser am 10. Mai 2023 einen zustimmungsfähigen Kompromiss, in dessen Folge der Bundestag (am 11. Mai 2023) und der Bundesrat (am 12. Mai 2023) dem Gesetz zustimmten.

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist nun – ohne eine längere Übergangsphase – seit dem 2. Juli 2023 in Kraft. Mittlerweile haben auch fast alle anderen europäischen Mitgliedsstaaten die Whistleblowing Richtlinie umgesetzt, lediglich in Polen und Estland liegen aktuell erst die Entwürfe der Gesetze vor (Stand: 23. August 2023).

Änderungen durch den Vermittlungsausschuss

Das im Vorfeld bzw. im Gesetzgebungsverfahren von der Opposition vorgebrachte Argument der „Überforderung der Unternehmen“ mit einer Beschäftigtenanzahl zwischen 50 und 249 wurde durch einige Überarbeitungen des Gesetzesentwurfs von Seiten der Regierungsparteien entkräftet. So wurde beispielsweise die Pflicht für Unternehmen zur Ermöglichung anonymer Meldungen aus dem Entwurf entfernt. Auch das vorgesehene Bußgeld bei Fällen der vorsätzlichen Behinderung einer Meldung oder wenn die Vertraulichkeit des Hinweisgebers nicht gewahrt wird, wurde von EUR 100.000,00 auf EUR 50.000,00 herabgesetzt. Ferner wurde der zuvor vorgesehene Schmerzensgeldanspruch des Hinweisgebers gestrichen, der ihm im Falle von erfahrenen Repressalien zugebilligt worden war. Materielle Schäden, die der Hinweisgeber aufgrund derartiger benachteiligender Maßnahmen erleidet, müssen hingegen ersetzt werden.

Zudem wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Vergleich zum vorherigen Entwurf (dort waren es noch drei Monate) auf nur einen Monat nach Verkündung vorverlegt.

Unternehmen ab einer Mitarbeiteranzahl von 250 mussten daher bereits ab dem 2. Juli 2023 die Anforderungen des HinSchG erfüllen. Da dies jedoch vielerorts nicht rechtzeitig möglich war, sieht das Gesetz vor, dass Bußgelder wegen der nicht rechtzeitigen Einrichtung von internen Meldestellen erst ab dem 1. Dezember 2023 verhängt werden können (§ 42 Abs. 2 HinSchG).

Das Wichtigste erneut in Kürze:

  • Wozu dient das HinSchG?
    • Umfassender Schutz des Hinweisgebers, der im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, und entsprechende Hinweise gegenüber den Meldestellen abgibt oder offenlegt.
  • Für wen gilt das HinSchG?
    • Unternehmen ab 250 Mitarbeitern (Umsetzungsfrist 2. Juli 2023);
    • Unternehmen ab 50 Mitarbeitern (Umsetzungsfrist 17. Dezember 2023).
  • Was haben diese Unternehmen zu veranlassen?
    • Einrichtung einer internen Meldestelle, an die sich Hinweisgeber wenden können, wenn sie Verstöße melden wollen, die von ihnen in ihrem beruflichen Kontext beobachtet wurden oder von denen sie dabei Kenntnis erlangten.
  • Welche Aufgaben hat die interne Meldestelle?
    • Bestätigung des Eingangs der Meldung nach spätestens sieben Tagen an den Hinweisgeber und nach weiteren drei Monaten eine Rückmeldung zu bereits getroffenen und geplanten Folgemaßnahmen;
    • Prüfung der eingehenden Hinweise;
    • Kontakthalten zum Hinweisgeber, ggf. Anforderung weiterer Informationen;
    • Veranlassung von Folgemaßnahmen.
  • Müssen anonyme Hinweise ermöglicht werden?
    • Nein! Die Unternehmen sollen jedoch auch anonym abgegebene Hinweise bearbeiten.
  • Müssen Fristen beachtet werden?
    • Hinweisgeber: nein;
    • Unternehmen: ja (s.o. bei Aufgaben der Meldestelle).
  • Gibt es Erleichterungen für die mittelgroßen Unternehmen?
    • Ja, Unternehmen mit in der Regel 50-249 Beschäftigten können eine gemeinsame Meldestelle einrichten.

Chancen für Unternehmen

Bei allen Anstrengungen und organisatorischen Maßnahmen, die mit der Umsetzung des HinSchG in den Unternehmen verbunden sind, ergeben sich daraus aber auch Chancen:

Denn es liegt im ureigenen Interesse jedes Unternehmens, Verstöße gegen Gesetze oder interne Verhaltensgrundsätze, die im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, zunächst intern untersuchen und ihnen nachgehen zu können.

Darüber hinaus kann die gesetzlich vorgesehene Gleichwertigkeit von internen und externen Meldestellen (z.B. gegenüber der eigens hierfür beim Bundesamt für Justiz eingerichteten externen Meldestelle) für die Unternehmen als Ansporn dienen, für die Nutzung der internen Meldestelle bei ihrer Belegschaft zu werben, damit diese vorrangig genutzt wird. Hierdurch kann verhindert werden, dass Informationen über mögliche Verstöße oder entsprechende Verdachtsfälle nach außen gelangen oder offengelegt werden.

Fazit

Mit dem HinSchG sind zwar in erster Linie Pflichten für die betroffenen Unternehmen verbunden. Dennoch sollte das Gesetz zum Anlass genommen werden, die unternehmensinterne Compliance zu verbessern und Strukturen zu schaffen, die eine schnelle und effektive Bearbeitung eingehender Hinweise ermöglicht. Dies schafft zudem Vertrauen unter den Mitarbeitenden sowie bei Geschäftspartnern.

Auch Unternehmen mit einer Beschäftigtenanzahl zwischen 50 und 249 sollten nun handeln, da bis zum 17. Dezember 2023 nicht mehr viel Zeit verbleibt. Insbesondere die Möglichkeit, sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen (§ 14 Abs. 2 HinSchG), sollte hierbei nicht außer Acht gelassen werden, da sich insofern Ressourcen und Kosten sparen lassen.

Für weitere Informationen zum Hinweisgeberschutz und zur Einrichtung eines Whistleblowing Systems stehen wir gerne zur Verfügung. Näheres hierzu finden Sie auch unter https://de.schindhelm.com/news-jusful/schindhelm-whistleblowing-solution [9].[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner width=”1/3″][vc_single_image image=”8740″ img_size=”full”][/vc_column_inner][vc_column_inner width=”2/3″][vc_column_text]

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Ihre Ansprechpartnerin:

Sarah Schlösser
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Telefon: +49 511 53460 236 [10]
E-Mail: sarah.schloesser@schindhelm.com [11]
Betreff: Whistleblowing / Hinweisgeberschutz[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

Keine Reservierungsgebühr für Makler

geschrieben von Dominik Zoyke am in Branchentreff Recht | Kommentare sind deaktiviert

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Beitrag Recht zum Thema “Keine Reservierungsgebühr für Makler” vom 16.08.2023

 


Keine Reservierungsgebühr für Makler


Der Maklersenat des BGH hat am 20.04.23 zu dem AZ I ZR 113/22 eine Grundsatzentscheidung zu Reservierungsgebühren in einem Maklervertrag getroffen. Ein Makler schloss mit einem potenziellen Käufer einen Maklervertrag, in dem u. a. vereinbart wurde, dass das Objekt zu einem Kaufpreis in Höhe von 420.000,00 € bis zum 02.10.2020 für den Käufer reserviert wird. Es wurde vereinbart, dass die Kaufinteressenten eine Reservierungsgebühr in Höhe von 4.200,00 € zu zahlen haben, diese aber bei Abschluss des Kaufvertrages und dem Anfallen einer Provision angerechnet wird. Es kam dann nicht zum Kaufvertragsabschluss, sodass dem Makler auch keine Provision zustand. Vor Gericht haben dann die Kaufinteressenten und der Makler um die Reservierungsgebühr gestritten. Der BGH hat entschieden, dass Reservierungsgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers unwirksam sind, weil sie dem Maklerrecht wesensfremd sind und den Kunden unangemessen benachteiligen. Das Wesen des Maklervertrages ist eine erfolgsbasierte Vergütung.

Kurz: Im Maklerrecht gibt es die Provision erst nach erfolgreicher Vermittlung.

Immobilienkauf in bar? Seit dem 01.04.2023 nicht mehr möglich

Seit dem 01.04.2023 ist es gemäß § 16 a Geldwäschegesetz restlos verboten, Immobilien in bar zu erwerben. Dies gilt für alle Kaufverträge über Immobilien, die nach dem 01.04.2023 abgeschlossen werden. Vor Eigentumsumschreibung im Grundbuch hat der Notar zu prüfen, dass die Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises bei einer Immobilie nicht durch Bargeld, Kryptowerte, Gold, Platin oder Edelstahl erfolgt ist, also ausschließlich durch Banküberweisung bei einem Kreditinstitut. Ansonsten darf der Notar die Eigentumsumschreibung nicht beantragen und es kann gegebenenfalls eine Verpflichtung geben, den Sachverhalt der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.

 

Nils-Jasper Schuler
Rechtsanwalt und Notar[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner width=”1/3″][vc_single_image image=”8975″ img_size=”full”][vc_column_text]Bildhinweis: N.-J. Schuler[/vc_column_text][/vc_column_inner][vc_column_inner width=”2/3″][vc_column_text]

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Nils-Jasper Schuler
Rechtsanwalt und Notar zugleich Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Tel.:        +49 (0)511 16 990 780 [12]
E-Mail:  
kanzlei@RAschuler.de [13]  

 [/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

Der künstliche Rechtsberater

geschrieben von Dominik Zoyke am in Branchentreff Recht | Kommentare sind deaktiviert

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Beitrag Recht zum Thema “Der künstliche Rechtsberater – Kommt nun nach „Doktor Google“ der „Rechtsanwalt ChatGPT“?” vom 06.04.2023

 


Der künstliche Rechtsberater – Kommt nun nach „Doktor Google“ der „Rechtsanwalt ChatGPT“?


Sicher haben sich die meisten von Ihnen schon einmal bei körperlichen Beschwerden „Doktor Google“ gewandt. Sie wären nicht alleine: Laut einer Studie von „bitkom“ [14] googeln 62 Prozent der deutschen Internetnutzerinnen und –nutzer noch vor einem Arzttermin nach ihren Symptomen; wohl mit gemischtem Erfolg. Ähnlich ist es auch im rechtlichen Bereich.

Seit Ende November letzten Jahres können wir die Fähigkeiten von ChatGPT bestaunen; einen onlinebasierten Chatbot, welcher kohärente Texte in eloquenter Sprache formulieren kann. Ganze universitäre Hausarbeiten und Blogeinträge soll ChatGPT bereits ohne Probleme geschrieben haben (Keine Sorge liebe Leserinnen und Leser, dieser Beitrag gehört nicht dazu).

Da stellt sich die Frage: Wenn der Chatbot wissenschaftlich und journalistisch arbeiten kann, wieso denn nicht auch juristisch? Die Rechtswissenschaft ist schließlich auch eine universitäre Disziplin.

Qualitätsarbeit?
Nüchtern betrachtet lässt sich schnell feststellen, dass ChatGPT derzeit noch nicht das Zeug dazu besitzt, seinen ersten Mandanten zu empfangen. Im Test der FAZ [15] zeigte sich schnell, dass der Chatbot teilweise von einem falschen Gesetzestext ausgeht oder Rechtsbegriffe abwegig auslegt. Bei einigen Rechtsfragen scheint ChatGPT fast richtig zu liegen, jedoch relativ oberflächlich sein. Gerade jedoch bei der Erstellung von juristischen Dokumenten könnte mangelnde Gesetzeskenntnis fatale Folgen haben; Stichwort: AGB. Unvollständige oder ungenaue Klauseln sind hierbei in ihrer Gesamtheit stets unwirksam.

Auch ist ChatGPT derzeit noch meilenweit von einem juristischen Universitätsabschluss entfernt, wie der Test der LTO [16] zeigt: Hier scheitert der Chatbot noch an einfachsten Sachverhalten.

Und da ist noch eine Sache…

Die Sache mit der Haftung
ChatGPT und das dahinterstehende Unternehmen „OpenAI“ ist kein Rechtsdienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Regelmäßig verweist ChatGPT ihre Nutzer bei juristischen Fragen auf professionelle Rechtsberatung. Die Haftung für die Unrichtigkeit der Informationen wird von OpenAI ausgeschlossen. Auch wenn entsprechende Fälle noch nicht die Gerichte erreicht haben, so muss man im Zweifel annehmen, dass die Nutzung von ChatGPT erstellter Dokumente vollständig auf eigenes Risiko erfolgt.

Fazit
Es ist erstaunlich, wie wortgewandt sich der Chatbot grundsätzlich anstellt. Und immerhin steht ChatGPT erst am Beginn seiner Entwicklung. Wie mag es erst in 5 Jahren ausschauen?

Jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt kann ChatGPT eher ein Formulierungsassistent als ein eigenständiger Rechtsberater sein. Im juristischen Bereich wird man von der KI noch im Regen stehen gelassen. Als metaphorischer Regenschirm steht Ihnen unser Team bei GÖHMANN Rechtsanwälte Abogados Advokat Steuerberater PartmbB gern zur Verfügung.[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner width=”1/3″][vc_single_image image=”8872″ img_size=”full”][/vc_column_inner][vc_column_inner width=”2/3″][vc_column_text]

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Einheitspatent und Einheitsgericht kommen zum 01. Juni 2023

geschrieben von Dominik Zoyke am in Branchentreff Recht | Kommentare sind deaktiviert

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Beitrag Recht zum Thema “Einheitspatent und Einheitsgericht kommen zum 01. Juni 2023” vom 01.03.2023

 


Einheitspatent und Einheitsgericht kommen zum 01. Juni 2023


Patente und andere gewerbliche Schutzrechte haben in vielen Ländern eine lange Tradition, die teilweise bis ins Mittelalter zurückreicht. Schutzrechte wurden damals vom Herrscher für sein Hoheitsgebiet verliehen. Wurde der Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung geprüft, so führte auch dies lediglich zu einem Schutz für das jeweilige Land.

In den 1970er Jahren bündelten mehrere europäische Staaten die Kompetenz der Patenterteilung im gemeinsamen Europäischen Patentamt mit Sitz in München und Den Haag, um zusätzlich zur Möglichkeit der nationalen Patentprüfung und –erteilung auch ein Prüfungsverfahren zu ermöglichen, dessen Ergebnis für alle Mitgliedsstaaten des sog. Europäischen Patentübereinkommens Gültigkeit hat und zur gleichen Schutzwirkung wie ein nationales Patent führt. Mittlerweile hat die Erteilung eines europäischen Patents Wirkung für 34 Mitgliedsstaaten von Finnland bis Portugal und von Island bis zur Türkei. Auch die Schweiz, Norwegen und Großbritannien gehören hierzu. Weitere Staaten außerhalb Europas wie Marokko und Kambodscha akzeptieren als sog. Validierungsstaaten ebenfalls die Erteilung eines europäischen Patents für ihr Hoheitsgebiet.

Die Durchsetzung des Patentschutzes blieb bisher jedoch eine rein nationale Angelegenheit, d.h. auch bei einem Europäischen Patent musste der Patentinhaber eine Patentverletzung in Deutschland vor einem deutschen Gericht geltend machen, bei einer Patentverletzung in Frankreich vor ein französisches Gericht ziehen usw. Dies führt jedes Mal zu den entsprechenden Kosten des angerufenen Gerichts sowie für die Vertretung durch die jeweiligen nationalen Rechts- und Patentanwälte. Das Urteil wirkt nur für das jeweilige Hoheitsgebiet.

Um hier die Kosten zu senken und ggfs. auch die Verletzungsverfahren zu beschleunigen, wird – nach aktuellem Stand – am 01. Juni 2023 das „einheitliche Patentsystem“ bzw. das „europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“, auch „Einheitspatent“ genannt, starten. Dann wird es für den Patentinhaber eines Einheitspatents möglich sein, bei Patentverletzung das „einheitliche Patentgericht“ anzurufen und dort in einem einzigen Verfahren die Patentverletzung für alle Mitgliedsstaaten des einheitlichen Patentsystems geltend zu machen. Dies sind derzeitig 17 europäische Staaten, zu denen auch Deutschland gehört. Die Prüfung und ggfs. Erteilung eines Einheitspatents erfolgt seitens des Europäischen Patentamts. Auch existierende europäische Patente können mittels des einheitlichen Patentgerichts geltend gemacht werden, wenn der Patentinhaber nachträglich in dieses System wechselt, was zeitlich begrenzt ab dem Inkrafttreten des einheitlichen Patentsystems möglich ist. Umgekehrt bleibt die bisherige Möglichkeit erhalten, bei Erteilung eines europäischen Patents nicht am einheitlichen Patentsystem teilzunehmen und den Patentschutz weiterhin national geltend zu.

In der Praxis wird sich zeigen, ob Patentinhaber tatsächlich bzw. in welchem Umfang von der Möglichkeit des Einheitspatents sowie des einheitlichen Patentgerichts Gebrauch machen. Schließlich muss sich das neue einheitliche Patentgericht erst noch beweisen. Auch können einzelne Länder zur Reduzierung der amtlichen Jahresgebühren bei einem Einheitspatent nicht mehr fallengelassen werden, wie es bei den nationalen Teilen eines europäischen Patents der Fall ist. Dies bleibt abzuwarten.[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner width=”1/3″][vc_single_image image=”8818″ img_size=”full”][/vc_column_inner][vc_column_inner width=”2/3″][vc_column_text]

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Patentanwalt

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Mehrere hunderte Schüler und Schülerinnen informierten sich zum 13. Mal bei der PHR Ausbildungsoffensive „Date your future“ über zahlreiche Ausbildungsangebote.

geschrieben von Dominik Zoyke am in 2023,Presse | Kommentare sind deaktiviert

Pressemitteilung Wirtschaftsverein Pro Hannover Region vom 27.1.2023

Rund 20 mittelständische Unternehmen präsentierten sich

PHR Ausbildungsoffensive ging in die 13. Runde

Hannover. Auch 2023 informierten sich wieder Schülerinnen und Schüler ab der 6. Klasse aufwärts aus allen Schulformen Hannovers bei Unternehmen von Hannovers Wirtschaftsnetzwerk PHR über Ausbildungsplätze, Praktika und Schnuppertage. Treffpunkt der 13. Ausbildungsoffensive war am Freitag, 3. Februar von 9 bis 12 Uhr, in der Turnhalle der Pestalozzischule, Eisteichweg 5-7 in 30559 Hannover.

Die PHR Projektgruppe „Date your future“ unter der Leitung von Prof. Dr. Uwe Groth begrüßte mehrere hundert Teilnehmende. „Wir befinden uns durch den Fachkräftemangel mitten im „War of talents“. Für Unternehmen gilt es heute herauszufinden, wie sie Schülerinnen und Schülern mit ihren Ausbildungsangeboten gewinnen können – und nicht umgekehrt. Für die zwanglose Kontaktaufnahme haben wir den PHR Mitgliedsfirmen ein tolles kostenfreies Format geboten“, berichtete Prof. Dr. Uwe Groth. „Gerade bei unseren mittelständischen Unternehmen gibt es viele gute Ausbildungsmöglichkeiten. Diese Vielfalt wollten wir den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im direkten Kontakt aufzeigen“, sagte Birgit Feeß, PHR-Geschäftsführerin.

Rund 20 Unternehmen waren bei der PHR Ausbildungsoffensive 2023 dabei. Dazu gehörten unter anderem die Stadt Hannover, Region Hannover, Kaufmännische Krankenkasse, VW Automobile Region Hannover, Diakovere, Arvato, Office 360, Lego@work, Der Personal-finder, Gehrke Econ, das Sozialkaufhaus fairkauf, Handwerkskammer Hannover, Domicil Pflegeheim, Wagner Brandschutzanlagen, Mundt und Smartlogy Sicherheitstechnik sowie der VDI Bezirksverein Hannover. „Diese Veranstaltung ist eine Wohltat. Die Pestalozzischule hat das wunderbar organisiert. Wir konnten sehr interessierte Gespräche mit den Schülerinnen und Schülern führen“, freute sich Sarah Engelke, Personalreferentin bei der Wagner Group, nach der Date your future. „Auch wir hatten sehr motivierte Menschen am Stand, die sich bei uns über die Berufe Informationselektroniker und -elektronikerin sowie Kauffrau oder Kaufmann für Büromanagement informiert haben“, beobachtete Carina Jeske, Assistentin der Geschäftsführung bei Smartlogy.

Viele der Aussteller präsentierten sich den zukünftigen Auszubildenden mit Mitmachaktionen. Zwischen 2009 und 2020 waren an den Ständen und nach der Veranstaltung Ausbildungsverträge im Speditionsbereich, IT-Sektor und Hotelgewerbe abgeschlossen worden. „Das Ganze ist eine Erfolgsstory – daran wollten wir nach Corona wieder anknüpfen“, betont Uwe Groth.

Hintergrund zu Hannovers Wirtschaftsnetzwerk PHR
Zu den Mitgliedern des im Herbst 2000 bei der Expo ins Leben gerufenen Vereinigung hannoverscher Unternehmen, Institutionen und Verbände zählen die Mediengruppe Madsack, die Deutsche Telekom und die Johanniter Unfallhilfe. Dazu gehört aber auch der Mittelstand wie das Autohaus Ahrens, die Werbeagentur AhlersHeinel oder nass magnet. Der Wirtschaftsverein mit seinen rund 300 Mitgliedsfirmen versteht sich als Marktplatz für wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Vorstandsvorsitzender von PHR ist der ehemalige Hannover Indians Geschäftsführer David Sulkovsky. Zu seinen Stellvertretern gehören Jasmin Arbabian-Vogel (u.a. Geschäftsführerin Interkultureller Sozialdienst) und der Versicherungsmakler Mirko Nolte. Als kommissarische Schatzmeisterin fungiert Andrea Kursawe, Sparkasse Hannover. Schriftführerin ist Katja Seifert, Geschäftsführerin der Catprint Media GmbH und geschäftsführender Vorstand der Uli-Stein-Stiftung für Tiere in Not. Mehr unter www.p-h-r.de.

„Vielfältig. Leidenschaftlich. Regional.“ heißt das aktuelle Logo des Wirtschaftsnetzwerks. Es unterstreicht seine Kernbotschaften – die Vielfalt und Einzigartigkeit.

Medienkontakt: Wirtschaftsverein PHR, Vahrenwalder Straße 7, 30165 Hannover. Pressesprecher Harald Langguth, h.langguth@jamedia.net, mobil 0177/2304600.

 

Hinweisgeberschutzgesetz

geschrieben von Dominik Zoyke am in Branchentreff Recht | Kommentare sind deaktiviert

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Beitrag Recht zum Thema “Hinweisgeberschutzgesetz” vom 01.02.2023

 


Das Hinweisgeberschutzgesetz – Unternehmen müssen jetzt handeln!


Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll die HinSch-Richtlinie der Europäischen Union ((EU) 2019/1937) und die Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in nationales Recht umgesetzt werden. Der Gesetzesentwurf wurde bereits vom Bundestag beschlossen und bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates.

Das Hinweisgeberschutzgesetz und die Einrichtung von Meldestellen

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll hinweisgebende Personen (Whistleblower) bei der Meldung oder Offenlegung von Missständen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, schützen und dabei sicherzustellen, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes keine Benachteiligungen drohen.

Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten haben daher eine interne Meldestelle einzurichten, über welche die Möglichkeit eingeräumt wird, auf etwaige Missstände im Unternehmen – ab dem 1. Januar 2025 auch anonym – hinzuweisen. Den Eingang einer Meldung hat die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person spätestens nach sieben Tagen zu bestätigen. Anschließend ist zu prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Die interne Meldestelle hat den Hinweis einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Gegebenenfalls ist die hinweisgebende Person um weitere Informationen zu ersuchen, bevor weitere Folgemaßnahmen, wie interne Untersuchungen oder die Abgabe oder der Abschluss des Verfahrens, eingeleitet werden können. Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung hat die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person Rückmeldung zu geben. Die Rückmeldung hat die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese zu umfassen.

Besserer Schutz für hinweisgebende Personen

Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen sind, dass die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Jedenfalls muss die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass dies der Fall ist.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann eine hinweisgebende Person nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche eine eigenständige Straftat darstellt. Auch gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte. Es findet insoweit also eine Beweislastumkehr statt.

Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Ebenso ist aber auch die hinweisgebende Person zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der möglicherweise aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Fazit

Ein Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes steht unmittelbar bevor. Da ein Großteil der in Deutschland ansässigen Unternehmen in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt, sollten diese umgehend Maßnahmen zur Implementierung hinreichender Hinweisgebersysteme ergreifen.
Weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz und der Einrichtung eines Hinweisgebersystems finden Sie unter https://de.schindhelm.com/news-jusful/schindhelm-whistleblowing-solution [9].[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner width=”1/3″][vc_single_image image=”8740″ img_size=”full”][/vc_column_inner][vc_column_inner width=”2/3″][vc_column_text]

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Ihre Ansprechpartnerin:

Sarah Schlösser
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Telefon: +49 511 53460 236 [10]
E-Mail: sarah.schloesser@schindhelm.com [11]
Betreff: Whistleblowing / Hinweisgeberschutz[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]